Ihr Fachbetrieb für innovative
Außenanlagen und Grünpflege:
Gartenplanung, -gestaltung und -pflege

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Verträge kommen nur zustande auf der Grundlage unseres schriftlichen Angebots in Verbindung mit diesen „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“. Maßgeblich ist unsere Schriftliche Auftragsbestätigung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Mündliche Erklärungen unsererseits bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot

Unser Angebot ist für uns 14 Tage ab dem auf dem Angebot angegebene Datum bindend. Grundlage sind die jeweils von den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen. Maßangaben o.ä.): vom Auftraggeber nachträglich vorgenommene Änderungen vorbezeichneter Kalkulationsunterlagen berechtigen uns zur Anpassung unseres .Angebots.

3. Vertragsgrundlagen

Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:

  • Unsere Auftragsbestätigung
  • Unsere Vorbemerkungen zum Angebot und Leistungsverzeichnis zu den Außenanlagen
  • Das Leistungsverzeichnis
  • Diese Allgemeinen Geschäfts­und Lieferbedingungen
  • Die VOB: Teil C
  • Das Werksvertragsrecht des BGB

4. Vergütung

Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluß und Abnahme der von uns zu erbringenden Leistungen die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u.ä., sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten, sofern zwischen Vertragsabschluß und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

5. Ausführungsunterlagen

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie das Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne, o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig dem Auftragnehmer unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt, spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Beginn der Arbeiten.

Sollten diese Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, werden die vereinbarten Bauzeiten unverbindlich und der Auftragnehmer ist berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen und 25%, der vereinbarten Auftragssumme als Schadensersatz zu beanspruchen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein Schaden in der genannten Höhe nicht eingetreten ist.

6. Lagerplätze und Anschlüsse

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. ä.) werden vorn Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden Für Materialien, die bei Lieferung nicht sofort eingebaut werden können, ist auf der Baustelle kostenlos Lagerraum zur Verfügung zu stellen, ist dies nicht möglich und es muss ein Lagerplatz angemietet werden, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu übernehmen.

7. Fertigstellungsfristen

Die Fertigstellungsfristen sollen bei Vertragsabschluß gemeinsam festgelegt werden. Überschreitungen der Fristen durch unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Verzug der Lieferanten des Auftragnehmers, Krankheit des Auftragnehmers oder dessen Mitarbeiter, schlechte Witterung, o.ä. berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Verzugsfolgen oder Rücktritt vom Vertrag.

8. Abnahme

Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine gemeinsame Abnahme, so hat er dies dem Auftragnehmer binnen b Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige schriftlich mitzuteilen und die gemeinsame Abnahme hat innerhalb von weiteren 6 Werktagen zu erfolgen. Wird vorbezeichnete Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 6 Werktagen nach Zugang der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden (insbesondere bei Teilen der Leistung die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vor endgültiger Fertigstellung seiner Leistung die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber der schriftlichen Aufforderung zur Abnahme von Teilleistungen binnen 6 Werktagen nach Zugang der Anzeige nicht nach, so gilt die Leistung als abgenommen.

9. Gewährleistung

Für Baustoffe. Bauteile, Pflanzen, Saatgut, etc., die vom Auftraggeber gestellt werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für eigene Leistungen des Auftragnehmers, die beeinträchtigt sind durch (Vor-) Arbeiten anderer Personen bzw. Unternehmen – insbesondere durch Setzungsschäden die aus Erdarbeiten oder Verfüllarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren.

Für eigene Pflanzen und Saatgut übernimmt der Auftragnehmer nur dann Gewährleistung, wenn ihm gleichzeitig ein Pflegeauftrag erteilt wird.

Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet und würde diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehen Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz- sind bis auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt.

10. Zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten und zusätzliche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssatze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten, wer ggf. außer dem Bauherrn zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, spätestens innerhalb 6 Werktagen, Der Auftraggeber ist zur Unterschrift verpflichtet. Nach vorbezeichneten 6 Werktagen gilt der Nachweis als anerkannt, sofern der Auftraggeber auf dem Nachweis keinen Vorbehalt angebracht hat oder bei verweigerter Unterschrift schriftlich binnen drei Tagen nach Erhalt beim Auftragnehmer eingehend seine Einwendungen erhoben hat.

11. Zahlung

Angeforderte Abschlagszahlungen sind in voller Höhe innerhalb von 10 Werktagen zu leisten. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten- spätestens jedoch innerhalb von 1-4 Tagen rein netto nach Erhalt der Schlussrechnung. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

Skontoabzüge sind unzulässig sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung schriftlich vereinbart ist. Die Mehrwertsteuer wird nach dem bei Schlussrechnung geltenden gesetzlichen Satz abgerechnet.

12. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völliger. Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteil und Pflanzen – Eigentum des Auftragnehmers, solange sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

13. Duldung der Wegnahme

Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so hat er nach 10-tägiger vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers zu Dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind - wieder an sich nimmt und aneignet. Dem Auftraggeber werden vorbezeichnete zurückgenommene Leistungen zum Zeitwert abzüglich der Aufwendung für die Zurücknahme angerechnet.

14. Kündigung des Vertrages

Kündigt der Auftraggeber den Auftrag ohne dass der Auftragnehmer hierfür Anlass gegeben hat, so hat der Auftraggeber - vorbehaltlich eines weiteren Schadens - die noch nicht ausgeführten Arbeiten mit 25% der nicht ausgeführten Auftragssummer zu vergüten. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen zu beweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist

15. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und/oder der Vertragsunterlagen, insbesondere dieser „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für diese Bestimmung selbst.

16. Nichtigkeit

Sind ein Teil oder Teile dieses Vertrages nichtig oder werden diese in Zukunft nichtig wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.